§ 22 Z 2, § 29 Z 4, § 37 Abs 5 EStG - Stellt ein Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres seine unter § 22 Z 2 TS 2 EStG einzuordnende Tätigkeit ein, ist die Abfertigung auch dann gemäß § 37 Abs 5 EStG mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern, wenn ihm eine Firmenpension gewährt wird.