§ 20 Abs 1 Z 2 lit c EStG - Der VwGH sieht eine Reise nunmehr als in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar an. Wenn eine klare und einwandfreie zeitliche Trennung (im Allgemeinen pro Tag) nicht möglich ist, kommt der Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten - wie bisher - insgesamt nicht in Betracht. Für alle anderen Arten von Mischaufwand bleibt das Aufteilungsverbot unverändert aufrecht.