§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG - Bei einer vom Arbeitgeber angeordneten, also fremdbestimmten Dienstreise (von Innsbruck nach Osttirol) steht es dem uneingeschränkten Abzug der Fahrtkosten als Werbungskosten nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer anlässlich einer solchen Reise auch vor oder nach Absolvierung der „tagesfüllenden“ Dienstverrichtung seinen (ebenfalls in Osttirol gelegenen) Familienwohnsitz aufsucht.