§ 82 lit f GewO 1859 - Hat ein Arbeitnehmer trotz des ausdrücklichen Verbots, in Abwesenheit des Arbeitgebers an dessen Computer zu arbeiten, mehrmals versucht, sich über einen Dritten und unter Umgehung des Pin-Codes des Arbeitgebers Zugang zu dessen Computer zu verschaffen, um eine E-Mail an sich weiterzuleiten, erfüllt dies den Tatbestand der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 und rechtfertigt die Entlassung des Arbeitnehmers auch ohne vorangegangene Ermahnung.