§ 25 GSVG - Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1 GSVG sind den steuerpflichtigen Einkünften auch dann die vom Versicherungsträger vorgeschriebenen SV-Beiträge hinzuzurechnen, wenn die Beiträge vom Versicherten - etwa wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz - nicht oder nicht zur Gänze entrichtet worden sind. Werden die vorgeschriebenen Beiträge nicht im Jahr der Vorschreibung bezahlt, kommt es zwar bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern insoweit zu Inkongruenzen, als die Einkünfte durch die (bloße) Vorschreibung der Beiträge (mangels „Abfließens“ von Ausgaben) nicht verringert werden, dennoch aber die vorgeschriebenen Beiträge die Beitragsgrundlage erhöhen; diese Inkongruenzen werden aber idR über einen längeren Zeitraum ausgeglichen.