§ 27 Abs 5 Z 3 AlVG idF BGBl I 2003/71 - Der Rückforderungsvorschrift des § 27 Abs 8 AlVG kann nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen (hier: wegen Auflösung des Dienstverhältnisses mit der eingestellten Ersatzkraft während der Freizeitphase). Ein gänzlicher Widerruf ist nur dann zulässig, wenn das Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, dh im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührt hätte. Eine andere Auslegung würde zu einem gleichheitswidrigen und somit verfassungswidrigen Ergebnis führen.