§ 22 Abs 2 Z 3 HVertrG, § 879 ABGB - Hat ein Mineralölunternehmen im Pachtvertrag über eine seiner Tankstellen den Tankstellenpächter dazu verpflichtet, die Tankstelle während der zulässigen Betriebszeiten offen zu halten, kann es auch dann vom Pächter eine Ausdehnung der Öffnungszeiten auf 24 Stunden täglich verlangen, wenn es zuvor 11 Jahre lang - stets auf jederzeitigen Widerruf - einer Einschränkung der Öffnungszeiten auf täglich 6:00 bis 22:00 Uhr zugestimmt hat. Darin kann kein sittenwidriges Vorgehen erblickt werden.