BMF 20. 10. 2010, BMF-010221/2854-IV/4/2010 (EAS 3184)
Art 15 DBA-Deutschland - Die Grenzgängereigenschaft setzt gemäß Art 15 Abs 6 Z 1 DBA-Deutschland voraus, dass die „Person ... in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz ... hat“. Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft daher nur Personen zu, die „ihren“, dh den einzigen Wohnsitz in der maßgebenden Grenzzone haben.