Art 6 VO (EG) 883/2004 , Art 12 VO (EG) 987/2009 - Von einem Mitgliedstaat mitgeteilte Versicherungszeiten müssen grundsätzlich vom anderen Mitgliedstaat ohne Infragestellung ihrer Qualität mit den hier erworbenen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Die Mitgliedstaaten bleiben jedoch für die Festlegung ihrer sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig, sofern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.