Kindeseigenschaft
„Kind“ im EStG
Mit dem Status als „Kind“ sind diverse steuerliche Konsequenzen, idR Begünstigungen, verbunden (siehe Rz 1247 LStR 2002), wie:
§ 18 Abs 3 EStG: zusätzlicher Höchstbetrag bei den Sonderausgaben (mindestens 3 Kinder) sowie Miteinbeziehung in den begünstigten Personenkreis der Z 1;