OGH 24. 11. 2010, 9 ObA 47/10t
§ 64 Abs 4, § 120 Abs 1 ArbVG - Gemäß § 64 Abs 4 ArbVG ist die Mitgliedschaft zum Betriebsrat vom Gericht aufgrund einer Klage abzuerkennen, wenn das BR-Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zu dieser Klage sind der BR, jedes BR-Mitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.