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UFS: Kinderfreibetrag bei Wechsel des Familienbeihilfenbezugs

Lohnsteuer und AbgabenARD 6118/8/2011 Heft 6118 v. 18.2.2011

UFS Wien 28. 9. 2010, RV/2483-W/10

§ 106 Abs 1 EStG - Gemäß § 106 Abs 1 EStG gelten als Kinder iSd EStG „Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs 3) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht“.

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