UFS Wien 28. 9. 2010, RV/2483-W/10
§ 106 Abs 1 EStG - Gemäß § 106 Abs 1 EStG gelten als Kinder iSd EStG „Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs 3) mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht“.