§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG - Dient der Abbruch eines bisher vermieteten Gebäudes dazu, die geplante Errichtung von Werbeträgern samt Vermietung auf dem straßenseitigen Teil der Liegenschaft zu ermöglichen, während hinsichtlich der weitaus überwiegenden Restfläche keine ernsthafte Einnahmenerzielungsabsicht besteht, sind die Abbruchkosten nur insoweit steuerlich beachtlich, als sie dem künftig für Werbezwecke vermieteten Liegenschaftsteil zuzuordnen sind.