OGH 28. 7. 2010, 9 ObA 64/10t
§ 50 Abs 1 ASGG - Für die Klage eines der spanischen Hofreitschule mit Bescheid zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gegen die Wirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Dienstfreistellung als Erster Oberbereiter ist der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig. Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen.