§ 120, § 133, § 136 ASVG - Weder die vorübergehende noch die chronische erektile Dysfunktion (mangelnde Erektionsfähigkeit des Mannes) sind Krankheiten im sv-rechtlichen Sinne, weil es sich bei der Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht um lebenswichtige persönliche Bedürfnisse handelt. Für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion (hier: Viagra) besteht daher auch dann kein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gebietskrankenkasse, wenn durch deren Einnahme nach einer Prostataoperation verhindert werden soll, dass eine postoperativ eingetretene vorübergehende Störung der Erektionsfähigkeit in eine dauernde übergeht.