OGH 22. 7. 2010, 8 ObA 20/10i
→ in Zurückweisung der ao Revision gegen das Urteil OLG Wien 16. 12. 2009, 8 Ra 60/09s, ARD 6036/6/2010
§ 39 AngG, § 1163, § 1298 ABGB - Grundsätzlich hat jede Schadenersatz begehrende Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Für den Sonderfall der Nichterfüllung einer vertraglichen Erfolgsverbindlichkeit - und nichts anderes stellt das Vorenthalten eines verlangten Dienstzeugnisses dar - ordnet § 1298 ABGB eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens an: jene Partei, die objektiv eine Vertragsverletzung zu vertreten hat, muss den Beweis erbringen, dass sie daran kein Verschulden trifft. Die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt verbleibt jedoch beim Geschädigten, sodass Negativfeststellungen zu seinen Lasten gehen.