§ 2d Abs 2 AVRAG - Auch nach der gesetzlichen Normierung der Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten in § 2d AVRAG kommt ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers für das während der Ausbildung fortgezahlte Entgelt (neben der Rückforderung der anteiligen Kosten der Ausbildung selbst) nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt und der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt war. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet war, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist nicht entscheidend.