§ 6 Abs 6 NoVAG - In Reaktion auf eine Entscheidung des EuGH teilt das BMF mit, dass sich die NoVA nun zwar gemäß § 6 Abs 6 NoVAG um 20 % erhöht, weil sie nach dieser Rechtsprechung nicht (mehr) Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen könne die NoVA aber bis 28. 2. 2011 weiterhin in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen werden; in diesen Fällen werde von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA abgesehen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.