§ 22 Abs 1 AlVG - Entgegen dem allgemeinen Grundsatz, dass Personen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension grundsätzlich keinen Anspruch auf weitere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben (hier: Übergangsgeld nach Altersteilzeit), kann die bisher bezogene Leistung trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension für längstens ein Jahr weiter bezogen werden, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Art beendet wurde. Dass bei den maßgeblichen Beendigungsarten jedoch nicht nach dem Verschulden des Dienstnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert wird, macht die Regelung verfassungswidrig. § 22 Abs 1 letzter Halbsatz AlVG wurde daher mit Ablauf des 30. 6. 2011 aufgehoben.