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Rückzahlung von Beiträgen zu betrieblicher Pensionseinrichtung - keine Pflichtveranlagung

Lohnsteuer und AbgabenARD 6110/7/2011 Heft 6110 v. 21.1.2011

§ 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG - Auch wenn sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstvertrags dazu verpflichtet hat, die kollektivvertraglichen Regelungen über das Pensionsrecht anzuerkennen, stellen die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Pensionseinrichtung keine Pflichtbeiträge iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG dar; bei Rückzahlung derartiger Beiträge ist daher kein gesonderter Lohnzettel gemäß § 69 Abs 5 EStG auszustellen und infolgedessen auch keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 3 EStG durchzuführen.

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