§ 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG - Auch wenn sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstvertrags dazu verpflichtet hat, die kollektivvertraglichen Regelungen über das Pensionsrecht anzuerkennen, stellen die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Pensionseinrichtung keine Pflichtbeiträge iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG dar; bei Rückzahlung derartiger Beiträge ist daher kein gesonderter Lohnzettel gemäß § 69 Abs 5 EStG auszustellen und infolgedessen auch keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 3 EStG durchzuführen.