§ 107 Abs 1, § 142 ASVG - Gibt nach einem Verkehrsunfall ein (im Unfallzeitpunkt alkoholisierter) Versicherter der Gebietskrankenkasse gegenüber an, dass er nicht Lenker, sondern Beifahrer des Unfallfahrzeugs gewesen sei, obwohl er sich daran aufgrund einer unfallbedingten retrograden Amnesie in Wirklichkeit gar nicht erinnern kann und es widersprüchliche Zeugenaussagen zur Lenkereigenschaft gibt, berechtigt das bewusste Verschweigen dieser Unsicherheit die GKK, das im Zeitraum nach diesen Angaben des Versicherten ausbezahlte Krankengeld zurückzufordern, wenn später in einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass doch der Versicherte das Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hat.