§ 8 BEinstG, § 32 VBG, § 30 VwGG - Wird der Beschwerde eines begünstigten Behinderten an den VwGH gegen den rechtskräftigen Bescheid auf Zustimmung zur Kündigung aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat dies selbst dann keine Auswirkung auf die vom Arbeitgeber bereits ausgesprochene Kündigung, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgte. Erst eine den Bescheid aufhebende Entscheidung des VwGH würde der Kündigung ex tunc ihre Wirksamkeitsvoraussetzung entziehen.