§ 8 Abs 2 BEinstG - Wird ein begünstigter Behinderter vom Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt, kommt ihm grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung zu. Dieses Wahlrecht besteht jedoch erst mit Vorliegen des besonderen Kündigungsschutzes, somit erst mit Vorliegen des Bescheides des Bundessozialamtes, mit dem die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer sein Wahlrecht ausüben (und ist an die einmal getroffene Entscheidung in der Folge gebunden), sodass die vor Bescheidzustellung abgegebene Erklärung, die Beendigungsansprüche zu fordern, der späteren Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses nicht entgegensteht.