§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG - Ein Missbrauch iSd § 22 BAO liegt vor, wenn für die bezweckte Übergabe eines Familienbetriebs - nur in der Absicht, damit der Grunderwerbsteuer zu entgehen - nicht alle GmbH-Anteile in der Hand des Nachfolgers vereinigt werden, sondern eine Gestaltung gewählt wird, bei der zwar 1 % im zivilrechtlichen Eigentum des Vaters verbleibt, der diesen 1%-Anteil jedoch forthin nur als Treuhänder für den Sohn hält. Daher kann für diesen Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werden, auch wenn es hinsichtlich des 1%-Geschäftanteils nicht zu einer formalrechtlichen Übereignung kommt.