OGH 30. 6. 2010, 9 ObA 101/09g
KV-Handelsangestellte - Die Beschäftigungsgruppen 2 und 3 des KV-Handelsangestellte unterscheiden sich insbesondere durch den Schwierigkeitsgrad. Während die Beschäftigungsgruppe 2 auf Angestellte abzielt, die einfache Tätigkeiten ausführen, findet die Beschäftigungsgruppe 3 auf Angestellte Anwendung, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen.