§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG - Auch wenn die Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder nach Ehescheidung der Mutter zukommt, kann der geschiedene Steuerpflichtige Aufwendungen für „Familienheimfahrten“ im Rahmen des § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG als Werbungskosten geltend machen, wenn er die Kinder (hier: im Alter von 11 und 13 Jahren) an seinem beibehaltenen Hauptwohnsitz tatsächlich und kontinuierlich betreut hat und damit seinen Obliegenheiten als Vater zur Gewährleistung eines familiären Umfelds für die Kinder und Aufrechterhaltung eines intensiven persönlichen Kontakts laufend nachgekommen ist.