§ 26a KBGG - In § 26a KBGG ist vorgesehen, dass ein nachträglicher Wechsel der bei der Antragstellung gewählten Kinderbetreuungsgeld-Variante - und damit der Bezugsdauer und der Bezugshöhe - nicht möglich ist; dies gilt auch für den Fall, dass sich die gewählte Leistungsart (hier: 20 plus 4 Monate) im Nachhinein als nicht optimal herausstellt, weil ein weiteres Kind früher als eigentlich geplant geboren wird.