§ 34 EStG - Liegt bei einem Steuerpflichtigen die Diagnose „Transsexualität“ vor, ist es Ziel seiner Behandlung, ihn so weit wie möglich dem Erscheinungsbild des Gegengeschlechts anzupassen. Da nach der Verkehrsauffassung zum äußeren Erscheinungsbild einer Frau sowohl Haupthaar als auch ein weitgehend bartloses Gesicht gehören, sind bei Mann-zur-Frau-Transsexualismus die Entfernung der Barthaare und eine Eigenhaartransplantation medizinisch indizierte kosmetische Operationen, wenn ohne diese Maßnahme ein weibliches Erscheinungsbild nicht erzielt werden könnte; die dadurch verursachten Kosten stellen daher eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG dar.