Erlass des BMF vom 4. 8. 2010, BMF-010206/0169-VI/5/2010
Sachverhalt: Durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG), BGBl I 2008/68, ist die freiwillige Feilbietung von Grundstücken möglich (§§ 87a ff Notariatsordnung).
Der Eigentümer und die Bieter haben vor der Versteigerung die Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen. In den Feilbietungsbedingungen ist die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung anzugeben. Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Eigentümer. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Meistbieter ist zulässig.