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KV-Handel: Geltendmachung von Reisekosten

KollektivverträgeARD 6071/2/2010 Heft 6071 v. 11.8.2010

OLG Wien 16. 12. 2009, 8 Ra 74/09z

Art XVI.2 Pkt F KV-Handelsangestellte - Gemäß Art XVI.2 Pkt F KV-Handelsangestellte müssen Ansprüche auf Reisekosten vom Arbeitnehmer spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.

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