VwGH 10. 12. 2009, 2008/09/0156
§ 2 Abs 5 AuslBG - Um die Zulassung als Schlüsselkraft erwirken zu können, muss ua zumindest eine der im Einleitungssatz des § 2 Abs 5 AuslBG alternativ genannten Voraussetzungen einer „besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten Ausbildung“ oder „spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung“ vorliegen.