§ 4 Abs 1, § 4b AuslBG - Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten, von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitsplatz durch österreichische Arbeitskräfte oder ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer besetzt werden kann. Lehnt der Arbeitgeber die Vermittlung einer Ersatzkraft von vornherein und unbegründet ab, ist die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen.