§ 22 Abs 1, § 39 AlVG, § 4 Abs 2 APG - Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf weitere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Übergangsgeld nach Altersteilzeit). Dass § 22 Abs 1 AlVG nur für eine bestimmte Gruppe von Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG erfüllen, abhängig von der Art der Beendigung ihres Dienstverhältnisses ein Wahlrecht einräumt, ob sie für den Zeitraum eines Jahres weiterhin die bisher bezogene Leistung beziehen oder die Korridorpension antreten wollen, könnte nach Ansicht des VfGH dem Sachlichkeitsgebot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen. Aus diesem Grund hat der VfGH von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 22 Abs 1 letzter Halbsatz AlVG eingeleitet.