§ 18 ArbVG - Das einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in § 18 Abs 1 ArbVG eingeräumte Recht, die Erklärung eines von ihr abgeschlossenen KV zur Satzung zu beantragen, verleiht ihr ein subjektiv-öffentliches Recht, dass das Bundeseinigungsamt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 18 Abs 3 ArbVG den KV im beantragten Umfang zur Satzung erklärt. Eine abweisende Erledigung des BEA hat somit jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen.