§ 133 Abs 2 GSVG - Ein selbstständig Erwerbstätiger, der aufgrund seines eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls seine bisherige Tätigkeit nicht länger ausüben kann, kann innerhalb des durch § 133 Abs 2 GSVG abgesteckten Rahmens auch auf eine Tätigkeit mit demselben Unternehmensgegenstand wie bisher in modifizierter Betriebsform verwiesen werden. Ob er weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen, und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbstständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren, ist dabei außer Acht zu lassen.