OGH 19. 11. 2009, 8 ObA 10/09t
→ in teilweiser Stattgebung der Revision gegen OLG Wien 15. 10. 2008, 7 Ra 116/08t, ARD 5944/5/2009
§ 49a ASGG - Gemäß § 49a ASGG betragen die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis 8 % pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz (seit 13. 5. 2009: 8,38 %). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden (Anm: 4 % gemäß § 1000 Abs 1 ABGB).