§ 32 Z 1 lit a, § 37 Abs 2 Z 2 EStG - Lässt sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich aus Altersgründen und mangelnder Familiennachfolge zur Veräußerung seiner GmbH-Anteile entschließt, seine Pensionsansprüche nur vorsorglich und ohne Druck eines designierten Erwerbers abfinden, kann die Abfindung - mangels der dafür erforderlichen Zwangslage - nicht als begünstigte Entschädigung gewertet werden.