§ 111 ASVG, § 9 Abs 7 VStG - Da eine GmbH für Geldstrafen solidarisch haftet, die gegen ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer als das zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Organ verhängt werden (hier: wegen Verstoßes gegen die Meldepflichten nach § 111 ASVG), ist sie bereits dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer als Partei beizuziehen und stehen ihr dort alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes zu.