§ 40, § 107, § 298 ASVG - Der Bezieher einer Ausgleichszulage ist verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, innerhalb von 2 Wochen dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung anzuzeigen. Befindet sich der Versicherte zu dieser Zeit stationär im Krankenhaus, muss er seiner Meldepflicht unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nachkommen. Tut er dies trotz ausdrücklicher Belehrung der PVA über seine Meldepflichten nicht, ist der Versicherungsträger gemäß § 107 Abs 1 ASVG zur Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Ausgleichszulage berechtigt.