§ 4 Z 1 NoVAG, § 4 Abs 1 UStG, § 299 BAO - Da das Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH keine unmittelbaren Auswirkungen - wegen der Steuerschuld kraft Rechnungslegung - auf die Umsatzsteuerbescheide hat, spricht insbesondere der Grundsatz der Sparsamkeit gegen deren beantragte Aufhebung gemäß § 299 BAO. Sollte sich in der Folge die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer tatsächlich als rechtswidrig erweisen, steht dem Autohändler die Möglichkeit offen, die ausgestellten Rechnungen zu berichtigen und seine Ansprüche im Veranlagungszeitraum der Berichtigung der Rechnung geltend zu machen.