§ 54 Abs 1 ASGG - In einem vom Betriebsrat angestrengten Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen hat dieser ein eigenes (von den betroffenen Arbeitnehmern losgelöstes) Interesse an der Verfahrensführung. Hat daher der Arbeitgeber den vom Betriebsrat geltend gemachten Anspruch der Arbeitnehmer abgelehnt (hier: betreffend Durchrechnung der Normalarbeitszeit), ist ein zur Klagsführung berechtigendes Feststellungsinteresse zu bejahen, auch wenn die betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren erklären, an dem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert zu sein.