§ 27 AngG - Nimmt der Arbeitgeber den eine Entlassung des Arbeitnehmers rechtfertigenden Vorfall (hier: Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber) nicht sofort zum Anlass, die Entlassung auszusprechen, sondern wartet er den gesamten nächsten Arbeitstag zu, ob sich der Arbeitnehmer bei ihm entschuldigen würde, und spricht die Entlassung erst 3 Tage nach dem Zwischenfall aus, ist die Entlassung jedenfalls verspätet und damit unberechtigt.