§ 27 Z 1 AngG - Auch wenn die Geschäftsbeziehung zwischen einer Versicherung und einem Brillenfachgeschäft betreffend die Begutachtung von zerstörten Brillen vor vielen Jahren von einem Arbeitnehmer des Brillenfachgeschäfts vermittelt wurde, ist dieser nicht berechtigt, das Gutachtensgeschäft auf ein Konkurrenzunternehmen zu übertragen, nur weil ihm sein Arbeitgeber für die von ihm durchgeführte Gutachtenstätigkeit kein zusätzliches Entgelt zahlen wollte. Durch die von ihm veranlasste Übertragung des Gutachtensgeschäfts auf ein Konkurrenzunternehmen hat er massiv die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt und dadurch den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht.