Art 132 RL 2006/112/EG , Art 13 RL 77/388/EWG - In zwei aktuellen Anlassfällen - einem dänischen und einem englischen Fall - hat der EuGH klargestell, dass Leistungen iZm der Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut und der Lagerung von Stammzellen grundsätzlich weder unter die USt-Befreiung für „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ noch für „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ fallen, wenn diese Maßnahmen nicht aktuell der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dienen, sondern nur für den ungewissen Fall vorgesorgt werden soll, dass in Zukunft eine Heilbehandlung erforderlich wird.