§ 28, § 29 KSchG, § 50 Abs 1 ASGG - Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen in Vertragsformblättern oder „Allgemeinen Arbeitsbedingungen“ gesetzwidrige Klauseln verwenden, können von den in § 29 KSchG aufgezählten Institutionen (ua Bundesarbeitskammer, ÖGB) auf Unterlassung geklagt werden. Zuständig für diese Verbandsklagen im Bereich des Arbeitsrechts sind in analoger Anwendung des § 50 Abs 1 ASGG bzw § 51 Abs 2 Z 10 JN die Arbeits- und Sozialgerichte.