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Ausgleichszulage: Anrechnung einer Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz

SozialversicherungARD 6050/2/2010 Heft 6050 v. 18.5.2010

§ 149 Abs 4 lit i GSVG, § 11 OFG - Bei der Bemessung der Ausgleichszulage ist eine zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährte Unterhaltsrente nach § 11 Abs 5 Opferfürsorgegesetz als Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen und verringert insofern die Höhe des Ausgleichszulagenanspruchs. Ein Analogie zu den in § 149 Abs 4 lit i GSVG (bzw § 292 Abs 4 lit i ASVG) aufgezählten Rentenleistungen für Opfer des Nationalsozialismus ist nicht geboten.

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