§ 18 Abs 1 Z 6 EStG - Notarkosten sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie die Steuerberatung betreffen. Der auf die Beratung betreffend Grunderwerbsteuer iZm einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft entfallende Honoraranteil - sofern keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden - ist mit bestenfalls 5 % anzusetzen.
UFS Wien 15. 1. 2010, RV/2740-W/09