§ 5 Abs 2 ASGG, § 134 Abs 3 ArbVG - Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen gelten gemäß § 134 Abs 3 ArbVG in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb. Ist ein solcher einheitlicher Betrieb anzunehmen, ist für betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG (hier: zwischen Betriebsrat und Unternehmen über die Sammlung personenbezogener Daten), die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens beziehen (hier: Flughafen Schwechat), ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet. Sind mehrere Betriebsstätten vom betriebsverfassungsrechtlichen Streit betroffen, kommt dem Kläger zwischen den in Betracht kommenden örtlich zuständigen Gerichten ein Wahlrecht zu.