§ 67 Abs 7 EStG - Prämien, die einer Mitarbeiterin im Sekretariat einer Steuerberatungskanzlei für als selbstverständlich zu beurteilende Verbesserungsvorschläge gewährt werden (hier: Telefonverwaltung über zentrale Vermittlung und Rückrufersuchen nach Möglichkeit, Umstellung der Informationsübermittlung auf E-Mail, Sortierung des Posteingangs vom Sekretariat nach Dringlichkeit sowie Terminverwaltungssystem für Klientenanfragen), sind nicht steuerbegünstigt. Auch wenn deren Umsetzung zu einer Senkung der Kosten im Betrieb und einem rationelleren Arbeitsablauf führt, handelt es sich doch um allgemein üblich praktizierte Techniken in Kanzleien, die die Grundbedürfnisse eines Kanzleiablaufs regeln.